Satzung

§ 1

Der Schützenverein Klein Scharrel mit Sitzung in Klein Scharrel soll im Vereinsregister eingetragen sein.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere für die Jugend zur planmäßigen Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage. Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglied des Vereins können alle Personen, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen, werden. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

Bei Aufnahme kann der Vorstand vom neuen Mitglied ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.

§ 4

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Präsidenten. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages bis zum Ablauf des Kalenderjahres verpflichtet.

§ 5

Auf Antrag des Vorsitzenden kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:

  1. a) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
  2. b) gröblicher Verstoß gegen die Kameradschaft,
  3. c) Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren. das Mitglied kann über den Beschluß des Vorstandes binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlanden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 6

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und die Einrichtungen des Schützenvereins Klein Scharrel nach Maßgabe der getroffenen Bestimmungen zu benutzen.

§ 7

Personen, die sich um den Schützenverein Klein Scharrel besondere Verdienste erworben haben, können auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 8

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 9

Die Organe des Schützenvereins Klein Scharrel sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 10

Der Vorstand besteht aus 4 Personen

  1. Präsident
  2.  Vizepräsident
  3. Schriftführer
  4. Kassenführer

§ 10 a

Der erweiterte Vorstand besteht aus 4 Personen

  1. Sportleiter
  2. Jugendsportleiter
  3. Damensportleiter
  4. Bogensportleiter

§ 11

Jedes der Vorstandsmitglieder hat einen besonderen Wirkungskreis.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident, die jeder allein vertretungsberechtig sind.

Der Schriftführer übernimmt die Dinge, die zur Geschäftsführung erforderlich sind. Der  Kassenführer verwaltet die Kasse des Vereins. Für die Vorstandsmitglieder zu 3und 4 ist je ein Stellvertreter zu bestimmen. Diese vertreten die Vorstandsmitglieder im Falle ihrer Abwesenheit. Für die Abwesenheit der erweiterten Vorstandsmitglieder sind Stellvertreter zu bestimmen. Diese vertreten die erweiterten Vorstandsmitglieder im Falle ihrer Abwesenheit. Die Sportleiter übernehmen die Leitung der schießsportlichen Veranstaltungen und der Übungsschießen sowie die Verwaltung des Inventars.

§ 12

Die Mitglieder des Vorstandes und der erweiterte Vorstand und deren Stellvertreter wurden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.

Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

§ 13

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich im ersten Quartal stattfinden.

Sie wird unter Bekanntmachung der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder bekannt gegeben. Sie ist gültig einberufen und beschlussfähig, wenn die Einladung mindestens eine Woche vor dem Tage der Versammlung erfolgt.

Der Vorstand kann jederzeit eine  außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleicher Frist einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb 14 Tagen verpflichtet, wenn von dem fünften Teil der Mitglieder unter Bezeichnung eines der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegenden Gegenstandes eine Einberufung schriftlich beantragt wird.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt in der Regel der Präsident.

Über die gefassten Beschlüsse und über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist, wenn es Beweiskraft und Gültigkeit haben soll, von dem Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:

  1. Wahl des Vorstandes, erweiterte Vorstand und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder,
  2. Wahl der Kassenprüfer,
  3. Änderung und Ergänzung der Satzung,
  4. Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes,
  5. Entscheidungen über alle gegen die Geschäftsführung des Vorstandes eingereichten Beschwerden,
  6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
  7. Festsetzung des Jahresbeitrages,
  8. Annahme, Änderung und Ergänzung einer Schießordnung,
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  10. Beschlußfassung über die Auflösung des Schützenvereins Klein Scharrel.

Die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist dreiviertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Der Beschluß über die Auflösung des Schützenvereins Klein Scharrel ist gültig, wenn derselbe in zwei zu  diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen, welche mindestens acht Tage auseinanderliegen von mindestens dreiviertel der abgegebenen Stimmen gefasst wird.

Zu allen übrigen Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder über 21 Jahre.

§ 15

Die Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen erfolgen allgemein durch Zuruf. Wenn der zehnte Teil der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder gegen diese Wahlart Einspruch erhebt, hat die Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. die Wahl von Vorstandsmitgliedern und deren Stellvertreter ist geheim durchzuführen.

§ 16

Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung Bericht zu erstatten.

§ 17

Den Mitgliedern steht das Recht zu, alljährlich eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Jahresrechnung beim Kassenführer einzusehen.

§ 18

Datenschutzerklärung

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem  EDV – System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten gelöscht

§ 19

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Edewecht, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Schießsports) zu verwenden hat.

 

Angenommen in der Mitgliederversammlung vom 09.02.2018

 

 

 

Präsident                                                      Schriftführ